§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verband der Feuerwehren in NRW e.V.“ - VdF NRW; nachfolgend auch „Verband“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Verband betreut die Verbandsangehörigen, dient der Pflege des Feuerwehrwesens, der Förderung des Brand-, Katastrophen- und Umweltschutzes, des Rettungs- Krankentransportwesens und sowie der Förderung der Jugendhilfe in Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Verband hat die Aufgabe, die Geschäfte eines Feuerwehrverbandes i.S. des FSHG NRW auf Landesebene einschließlich der Jugendfeuerwehr zu führen.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder des Verbandes erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband kann für die Wahrnehmung von Aufgaben im Verband der Aufgabe angemessene Aufwandentschädigungen zahlen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verband verfolgt insbesondere nachstehende gemeinnützige Zwecke:
1. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie des Rettungsdienstes, des Krankentransportes und der Unfallverhütung. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Abstimmung in einsatztaktischen und technischen Fragen, durch die Neu- und Weiterentwicklung von Konzepten in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, durch die Veröffentlichung fachlicher Empfehlungen, durch die Weiterentwicklung eines wirksamen Gesundheitsschutzes, das Mitwirken für eine umfassende soziale Absicherung und die psychosoziale Unterstützung der Feuerwehrangehörigen, durch Mitgliedergewinnung, Unterstützung bei der Integration von Frauen, Unterstützung bei der Integration von Migrantinnen und Migranten, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, durch die Sammlung und Herausgabe statistischer Daten, durch die Durchführung von und Mitwirkung bei Fachmessen, Symposien und anderen Veranstaltungen, durch die Mitarbeit in Gremien der Normung, durch die Bildung von und die Mitwirkung in Arbeitsgemeinschaften, durch fachliche und organisatorische Unterstützung der Leistungsnachweise in den Feuerwehren sowie durch die Durchführung eigener und Mitwirkung bei Veranstaltungen der Feuerwehr-Wettbewerbe mit dem Ziel der Förderung der fachlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der im Brandschutz tätigen Personen, durch Mitarbeit im Deutschen Feuerwehrband (DFV) und seinen Gremien, durch die Zusammenarbeit mit und die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts, durch Erfahrungsaustausch und Vertretung der nordrhein-westfälischen Feuerwehrinteressen auf Landes-, nationaler und internationaler Ebene, durch die Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen sowie durch Gewinnung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus dem öffentlichen Leben.
2. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Begleitung, Förderung und Öffentlichkeitsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung zur Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der Bevölkerung sowie durch die Auszeichnung natürlicher und juristischer Personen.
3. Förderung des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Abstimmung in einsatzbezogenen Fragen, durch die Neu- und Weiterentwicklung von Konzepten, durch Öffentlichkeitsarbeit zur Brandprävention, zur Prävention von Naturgefahren und -gefährdungen sowie durch die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
4. Förderung der Jugendhilfe und Jugendarbeit. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren und ihrer Angehörigen, durch Vermittlung von Anregungen für die Jugend und Jugendbildungsarbeit, durch das Schaffen einheitlicher Ausbildungsrichtlinien für die Jugendfeuerwehren, durch Schulung und Ausbildung der Führungskräfte der Jugendfeuerwehren, durch Anregung und Vermittlung technischer Bildung und sozialer Kompetenz, durch Vermittlung und Organisation von Treffen für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren auf Landes-, nationaler und internationaler Ebene, durch fachliche und organisatorische Unterstützung der Wettbewerbsgruppen in den Jugendfeuerwehren sowie durch die Durchführung eigener und Mitwirkung bei Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr-Wettbewerbe mit dem Ziel der Förderung der fachlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit der im Brandschutz tätigen Jugendlichen, durch Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Jugendorganisationen und Jugendverbände auf Landes-, nationaler und internationaler Ebene, durch Öffentlichkeitsarbeit für die Jugendfeuerwehren sowie durch die Vermittlung und Abrechnung von Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan und ähnlichen Förderplänen des Bundes, des Landes und anderer Institutionen und Stellen.
5. Förderung kultureller Zwecke. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Durchführung eigener Musikausbildung und von Musikwettbewerben sowie durch die fachliche und organisatorische Unterstützung der Musik und anderer kultureller Aktivitäten in den Feuerwehren, durch die Durchführung von und Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen, durch die Unterstützung der Feuerwehrhistorik und der Feuerwehrmuseen, durch Dokumentation und Archivierung sowie durch Unterstützung der Ehrenabteilungen in den Feuerwehren.
6. Förderung der Bildung. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die fachliche Abstimmung, Neu- und Weiterentwicklung von Konzepten der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Feuerwehren und in der Brandprävention, durch die Durchführung von und Mitwirkung bei Fortbildungsveranstaltungen und -angeboten sowie durch die Mitarbeit in der Brandschutzforschung.
7. Förderung des Sports. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Unterstützung der sportlichen Entwicklung als einen wichtigen Teil der gesundheitlichen Entwicklung der Feuerwehrangehörigen, durch die Mitwirkung bei sportlich geprägten Veranstaltungen auch von Jugendfeuerwehren im Bereich des Breitensports und des Wettbewerbssports, um damit einen Bildungs- und Erziehungsbeitrag zu leisten und soziale Grundwerte zu vermitteln. Die Sportförderung soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit und die Gesundheit der Feuerwehrangehörigen zu erhalten und zu verbessern.
(4) Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der Verband Stiftungen und eine Service-GmbH zum Vertrieb von Orden- und Ehrenzeichen, Lehrunterlagen, Werbematerialen, Accessoires und sonstigen für den Feuerschutz und Rettungsdienst dienenden Gegenständen sowie für die Erbringung von Serviceleistungen für die Mitglieder des Verbandes und den Angehörigen von Feuerwehr und Rettungsdienst unterhalten oder sich daran beteiligen. Eine Beteiligung an sonstigen Einrichtungen wirtschaftlicher oder rechtlicher Art bedarf einer Satzungsänderung gem. § 17 Abs. 1 der Satzung.
(5) Der Verband verhält sich in religiösen und parteipolitischen Fragen neutral.

