§ 3    Mitgliedschaft

 

(1)       Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, die Angehöriger einer öffentlichen Feuerwehr i.S.d § 9 Abs. 1 FSHG NRW ist, sich in geordneten Verhältnissen befindet und sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.

(2)       Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen und Gesellschaften können ebenso aufgenommen werden.

 

(3)       Die Mitgliedschaft ist dem Verband gegenüber schriftlich durch Antrag an den Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen über die Annahme des Antrags entscheidet.

 

(4)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Auflösung, Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 4    Beiträge der Mitglieder

 

          Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.

 

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