§ 3    Mitgliedschaft

 

 

(1)     Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Feuerwehren in den Kreisen und den kreisfreien Städten des Landes Nordrhein-Westfalen werden. Aus einem Kreis bzw. einer kreisfreien Stadt kann nur ein Verband bzw. eine Vereinigung Mitglied sein.

 

(2)     Andere natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

(3)     Personen, die sich besondere Verdienste um den Verband und das Feuerwehrwesen sowie die weiteren Zwecke des § 2 erworben haben, können vom Vorstand nach Wahl durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern sowie Ehrenfunktionsträgern des Verbandes ohne Stimmrecht ernannt werden.

 

(4)     Die Mitgliedschaft ist dem Verband gegenüber schriftlich durch Antrag an den Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung vom Antragsteller, vom Verbandsausschuss oder einem ordentlichen Mitglied angerufen werden, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen über die Annahme des Antrags entscheidet.

 

(5)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sowie bei Versterben oder Auflösung des Mitglieds und bei Auflösung des VdF.

 

(6)     Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist in Textform (vgl. § 15 Abs.1) gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.

 

(7)     Ein Mitglied kann wegen Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Um die Nichterfüllung erheblicher satzungsgemäßer Verpflichtungen handelt es sich insbesondere,

 

a)            wenn es trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt,

 

b)            bei Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

 

c)             bei dem Vereinszweck widerstreitender Handlungen,

 

d)            wenn sein Verhalten dem Interesse des Verbandes widerspricht, so dass sein Verbleiben im Verband dessen Bestrebungen zuwiderläuft; insbesondere wenn ein übergeordneter Feuerwehrverband eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt dem Verband beitritt.

 

Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

 

(8)     Auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds überprüft die nächstfolgende Mitgliederversammlung den Ausschluss. Die Frist für diesen Antrag beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

 

§ 4    Beiträge der Mitglieder

 

 

(1)     Die zur Durchführung der Aufgaben des Verbandes benötigten Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuschüsse Dritter aufgebracht.

 

(2)       Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Mitglieder nach § 3 Abs. 3 der Satzung sind beitragsfrei

 

 

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