§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform (§ 6 Abs. 4) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Tagesordnung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:
- 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
- 2. Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den ersten Vorsitzenden und den Kassierer
- 3. Bericht der Kassenprüfer
- 4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- 5. Beschlussfassung über Anträge
- 6. Neuwahlen
- 7. Ehrungen
- 8. Verschiedenes
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen.
Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Initiative des Vorstandes einberufen werden, wenn dieser es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(5) Körperschaften, Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch eine natürliche Person vertreten, die deren vertretungsberechtigtes Organ sein und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen soll.
(6) Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung oder gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

