§ 8    Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben jährlich mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 9    Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei der Auflösung ist zugleich über die Verwendung eines verbleibenden Vereinsvermögens zu beschließen.

 

 

 

Bergneustadt, den 18. Januar 2010