§ 16           Gäste und Besucher

 

          Über die Einladung von Gästen und Besuchern zu den Sitzungen und Tagungen entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 17           Satzungsänderungen und Auflösung

 

(1)     Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung erfordern eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

          Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Verbandes erfordert eine 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Feuer- , Arbeits- , Katastrophen- und Zivilschutz sowie der Unfallverhütung und der Rettungs aus Lebensgefahr i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr 11 und 12 AO.

 

 

§ 18           Schlussvorschriften

 

(1)     Sofern nicht ausdrücklich in der Satzung klargestellt, gelten männlichen Bezeichnungen im Text sinngemäß auch in der weiblichen Form im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.

 

(2)     Vorstehende Satzung wurde beschlossen; sie tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eine vorhergehende Fassung tritt zugleich außer Kraft.

 

 

 

Aachen, den 19.03.2011

 

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