§ 7    Mitgliederversammlung

 

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wird mit Ausnahme der Versammlung zum Zecke der Auflösung des Vereins als Delegiertenversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführt.

 

(2)     Die Mitgliederversammlung besteht aus:

 

1.      Dem Verbandsausschuss

2.      Den Vorsitzenden oder Leitern der ordentlichen Mitglieder oder deren Vertretern

3.      Den Delegierten nach Abs. 3

4.      Den Vorsitzenden der Fachausschüsse

 

(3)     Die Zahl der Delegierten gem. Abs. 2 Ziff. 3 richtet sich nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der ordentlichen Mitglieder nach Feu 905 zum Ende des vorletzten Kalenderjahres vor der Versammlung. Jedes Mitglied entsendet je vollendete 1000 Feuerwehrangehörige einen Delegierten, mindestens jedoch einen Delegierten; Abs. 2 Ziff. 2 bleibt unberührt.

 

(4)     Die Mitglieder der Mitgliederversammlung haben je eine Stimme.

 

(5)     Die Mitgliederversammlung

wählt

§                den Vorsitzenden

§                die übrigen Mitglieder des Vorstandes

§                die ständigen Vertreter des Vorsitzenden

§                die Mitglieder des Verbandsausschusses

§                die Vertreter für die Organe UK NRW

§                die Delegierten für die Delegiertenversammlung des DFV

§                die Kassenprüfer

§                die Ehrenmitglieder und Ehrenfunktionsträger

 

bestätigt

§                Dringlichkeitsentscheidungen des Verbandsausschusses

§                die Jugendordnung der JF NRW

§                den Landesjugendfeuerwehrwart

§                den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der JF NRW

 

beschließt

§                die Satzung und eventuelle Satzungsänderungen

§                eine eigene Geschäftsordnung

§                wesentliche Verbandsangelegenheiten

§                über eingebrachte Anträge

§                eine Beitragsordnung

§                eine Kassenordnung mit Reisekostenordnung

§                eine Wahlordnung

§                den jährlichen Haushaltsplan

§                über die jährliche Jahresrechnung und den Kassenprüfbericht

§                über die Entlastung des Vorstandes und des Landesgeschäftsführers

§                über Widersprüche gegen Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds

§                Richtlinien über das Feuerschutzehrenkreuz

§                Richtlinien über Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft in der Feuerwehr

§                Richtlinien für den Solidaritätsfonds und den Gedenk- und Opferpfennig

§                sonstige Richtlinien

§                über Ort und Datum der nächsten Mitgliederversammlung

§                die Verfassung und die Zusammensetzung des Beirats

 

nimmt entgegen, die Berichte

§                des Vorstandes

§                des Landesjugendfeuerwehrwartes

§                des Landesgeschäftsführers

§                aus der Facharbeit

 

(6)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Möglichkeit im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Tagesordnung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

 

1.             Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

2.             Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den Vorsitzenden und den Landesgeschäftsführer

3.             Bericht der Kassenprüfer

4.             Entlastung des Vorstandes

5.             Beschlussfassung über Anträge

6.             Wahlen

7.             Ehrungen

8.             Verschiedenes

 

(7)     Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.

 

(8)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Initiative des Vorstandes einberufen werden, wenn dieser es im Interesse des Verbandes für erforderlich hält. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn der Verbandsausschuss oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

(9)     Fördermitglieder in der Rechtsform von Körperschaften, Gesellschaften und sonstige juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch eine natürliche Person vertreten, die deren vertretungsberechtigtes Organ sein soll.

 

(10)   Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung oder gesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters (§15).

 

(11)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gem. § 15 Abs. 7 gefertigt.

 

 

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