§ 8 Verbandsausschuss
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus:
1. Dem Vorstand
2. Den Vertretern der ordentlichen Mitglieder aus den Regierungsbezirken
3. Einem Vertreter der AGBF
4. Zwei Vertretern der AGHF
5. Einem Vertreter des WFV
6. Einem Vertreter der Sprecher der Freiwilligen Feuerwehren bei Berufsfeuerwehren gem. FSHG NRW
Zu Ziff. 2 werden je Regierungsbezirk mindestens drei Vertreter, sowie weitere Vertreter gem. der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der ordentlichen Mitglieder nach Feu 905 zum Ende des vorletzten Kalenderjahres gewählt. Das Nähere wird durch die Mitgliedsversammlung in einer Wahlordnung geregelt.
Das Vorschlagsrecht für die Verbandsauschussmitglieder gem. Ziff. 3 bis 6 steht der jeweiligen Organisation zu.
Für die Verbandsausschussmitglieder nach Ziff. 2 bis 6. ist jeweils ein Stellvertreter vorzusehen.
Der Verbandsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; § 9 Abs. 3 S. 2 f. gilt sinngemäß.
(2) Der Verbandsausschuss
erledigt
- Verbandsangelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind
bestimmt
- Fachausschüsse und deren Besetzung sowie Aufgabenbereiche und Arbeitsschwerpunkte in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Fachausschüsse
bestätigt
- Dringlichkeitsentscheidungen des Vorstandes
- die Vorsitzenden und Mitglieder der Fachausschüsse
beschließt
- eine eigene Geschäftsordnung
- über Dringlichkeitsentscheidungen
- über eingebrachte Anträge
- über Richtlinien zu den Leistungsnachweisen
- über Richtlinien für das Musikleistungsabzeichen
- über Richtlinien zur Gewährung von Rechtsschutz
- über Richtlinien zur Gewährung von Aufwandsentschädigungen
- über die Einstellung von sonstigem hauptamtlichen Personal
erarbeitet Vorschläge für Entscheidungen der Mitgliederversammlung, insbesondere
- für die Wahl in den Vorstand
- für die Wahl der Kassenprüfer
- für die Wahl von Ehrenmitgliedern und Ehrenfunktionsträgern
- für die Wahl von Delegierten für die Delegiertenversammlung des DFV
- für die Wahl in die Organe der UK NRW
- für den Ausschluss von Mitgliedern
berät
- den Jahresbericht und den Kassenbericht des Vorstandes und des Landesgeschäftsführers
- den Vorschlag für den jährlichen Haushaltsplan
(3) Der Verbandsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel halbjährlich. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der neunköpfige Vorstand i.S.d. § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus:
- Dem Vorsitzenden
- Vorstand (aus jedem der fünf Regierungsbezirke in NRW aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Vorstandsmitglied als Vertreter der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen)
- Vorstand (Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren NRW als Vertreter der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen)
- Vorstand (Vertreter des Werkfeuerwehrverbandes NRW)
- Vorstand (Vertreter der Jugendfeuerwehr)
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 zwei Vorstandsmitglieder zum ersten und zweiten ständigen Vertreter. Der Vorsitzende oder einer der ständigen Vertreter und ein zweites Vorstandsmitglied vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die laufenden Geschäfte des Verbandes.
(3) Der Vorstand gem. Abs. 1 wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Verbandsmitglieder für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Vorschlagsrechts für die Vorstandsmitglieder gem. Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 steht der jeweiligen Organisation zu. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Verbandsausschuss ein Ersatzmitglied für die Restdauer aus den Reihen der Verbandsmitglieder. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.
(4) An den Vorstandssitzungen nimmt der Geschäftsführer ohne Stimmrecht teil. Zu den Sitzungen des Vorstandes können Fachausschussvorsitzende sowie fachkundige Personen, insbesondere aus den Landesfeuerwehrbänden anderer Bundesländer sowie aus dem Deutschen Feuerwehrverband (DFV), geladen werden.
(5) Der Vorstand
führt
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsausschusses aus
- die laufenden Geschäfte des Verbandes,
arbeitet
- den übrigen Organen zu und bereitet deren Sitzungen vor,
trägt
- die Verantwortung für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung,
beschließt
- die Aufnahme eines Mitglieds
- den Ausschluss eines Mitglieds
- eine eigene Geschäftsordnung
- eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
- den Vorschlag für den Haushaltsplan/Nachtragshaushaltsplan
- den Vorschlag für den Jahresbericht/Kassenbericht
- die Einstellung des Landesgeschäftsführers
- die Heranziehung von Hilfskräften für Büro- und Medienarbeit
- über die Öffentlichkeitsarbeit
- die Errichtung von Arbeitskreisen
- über die Gewährung von Leistungen aus dem Solidaritätsfonds und dem Gedenk- und Opferpfennig,
beruft
- die Beiratsmitglieder.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, in der Regel einmal im Quartal. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

